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Allgemeine Wartungs- und Auftragsbedingungen für Inlandsgeschäfte der Firma Herrmann Industrie Service, Herzogstraße 15, 86981 Kinsau

(nachfolgend: Auftragnehmer)
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Vertragsschluss, Allgemeines
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Wartung maßgebend.
2. Ist der Wartungsgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
II. Nicht durchführbare Wartung
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Wartung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Wartungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Wartung haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Wartungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Wartungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Auf Wunsch des Kunden kann, falls möglich, bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Wartungspreis angegeben werden. Der Kunde kann auch Kostengrenzen setzen. Kann die Wartung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Wartung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als
15 % überschritten werden.
2. Wird vor der Ausführung der Wartung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden dann nicht berechnet, wenn sie bei der Durchführung der Wartung verwertet werden können.
IV. Preis und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Bei der Berechnung der Wartung sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Wartung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Kunden muss schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Wartung
1. Der Kunde hat das Wartungspersonal bei der Durchführung der Wartung auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Wartungsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Wartungsleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Wartungspersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Wartungsleiter den Zutritt zur Wartungsstelle verweigern.
3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Wartung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Wartungsleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Wartungsleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI entsprechend.
b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Wartungspersonals.
e) Schutz der Wartungsstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Wartungsstelle.
f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Wartungspersonal.
g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Wartungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Wartung unverzüglich nach Ankunft des Wartungspersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
VI. Transport und Versicherung bei Wartung im Werk des Auftragnehmers
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Wartungsgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Wartungsgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Wartung beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
4. Während der Wartungszeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Wartungsgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Wartungsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
VII. Wartungsdauer
1. Die Angaben über die Wartungsdauern beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Wartungsdauer, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Wartungsdauer ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Wartungsgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Wartungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Wartungsdauer entsprechend.
5. Verzögert sich die Wartung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Wartung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Wartungsdauer ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wartungspreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu wartenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
7. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
8. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
VIII. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Wartungsarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Wartungsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Wartung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Wartung als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör, Ersatzteilen und Austauschaggregaten, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Wartungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Wartungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Wartungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
X. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Wartung haftet der Auftragnehmer für Mängel der Wartung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
5. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Wartung trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Wartungsgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Wartungspreis. Im Übrigen gilt XI. 3 entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Wartungsgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Wartungsgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. 1 und 3 entsprechend.
3. Für Schäden, die nicht am Wartungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in
3 Monaten. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI. 3 a - e die gesetzlichen Fristen.
XIII. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Wartungsarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Wartungsplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
XV. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Wartungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Wartungsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Verlangen nach Preisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.